1. Rechtzeitige Feststellung sonderpädagogischer Unterstützungsbedarfe
Bestehen bei einem Kind im Bereich Hören, Sprachentwicklung, Sehen, im Rahmen der körperlich-motorischen Entwicklung, im emotional-sozialen Bereich oder im Bereich der geistigen Entwicklung bereits vor dem Schulbesuch bekannte Einschränkungen, so ist es im Sinne eines gelingenden Übergangs von der Kita in die Schule sinnvoll und zielführend, die Schule zeitgerecht darüber zu informieren. Die Schulleitung wird nach intensivem Austausch mit den Erziehungsberechtigten, der Kita, der Schulärztin und ggf. bereits am Kind arbeitenden Therapeuten entscheiden, ob das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs eingeleitet wird. Im Rahmen dieses Verfahrens wird ein Gutachten gemeinsam durch eine Förderschullehrkraft und eine Lehrkraft der zuständigen Schule erstellt und im Anschluss der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung festgestellt. Ebenso wird verfahren, wenn sich bei einem Kind während des Schulbesuchs Anzeichen dafür zeigen, dass ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vorliegt.
Hinweis: Die Feststellung eines solchen Bedarfs bedeutet nicht, dass das Kind automatisch an einer Förderschule beschult wird. Die Schulwahl obliegt allein den Erziehungsberechtigten.
Die Notwendigkeit eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs wird regelmäßig evaluiert und überprüft, um bedarfsgerechte Anpassungen oder Aufhebungen rechtzeitig in die Wege leiten zu können.